SATZUNG

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein „Jahn“ Carolinensiel e.V. und hat seinen Sitz in Carolinensiel. Er ist entstanden aus dem 1934 erfolgten Zusammenschluss des ehemaligen Männerturnvereins von 1862 und des 1908 gegründeten ehemaligen Turnvereins „Jahn“. Ab 1947 Wiederaufnahme des Sportbetriebs.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Sport zu betreiben und ihn in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§3 Geschäftsjahr und Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie

in den Fachverbänden entsprechend des Wettkampfangebotes des Vereins.

§5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten.

Jeder Sparte steht ein Spartenleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.

Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das laufende Halbjahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

§7 Ehrungen

Für langjährige Mitgliedschaft und für besondere Verdienste können Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes besonders geehrt werden. Näheres dazu regelt die Ehrenordnung.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Halbjahres,

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:

  1. a) bei grober Pflichtverletzung gemäß §10 und
  2. b) wenn das Mitglied den Grundsätzen dieser Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§9 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
  2. b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
  3. c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben;

§10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. a) die Satzungen des Verein, des Landesportbundes Niedersachsen e.V., der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
  2. b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
  3. c) die durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge im Einzugsverfahren zu entrichten;
  4. d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung;
  2. b) der Vorstand;

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§12 Zusammentreffen und Vorsitz der Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme, Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18  Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich innerhalb des 1. Vierteljahres als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung der vorläufig festgesetzten Tagesordnung auf der Homepage sowie in den Aushängen der Sporthalle mit einer Einberufungsfrist von mindestens 7 Tagen.  Anträge zur Tagesordnung sind 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt und mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den § 18 und 19.

§13 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  1. a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
  2. b) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern;
  3. c) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr;
  4. d) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
  5. e) Genehmigung des Haushalts- Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§14 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. a) Feststellen der Stimmberechtigten;
  2. b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer;
  3. c) Beschlussfassung über die Entlastung;
  4. d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
  5. e) Neuwahlen;
  6. f) besondere Anträge.

§15 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. a) dem 1. Vorsitzenden;
  2. b) dem 2. Vorsitzenden;
  3. c) dem Kassenwart;
  4. d) dem Schriftführer;
  5. e) dem Sportwart;
  6. f) dem Jugendleiter;
  7. g) der Frauenwartin;
  8. h) den Spartenleitern;
  9. i) dem Pressewart.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.

§16 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten  Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
  2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
  3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
  4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
  5. Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen.
  6. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins im Zusammenwirken mit den zuständigen Spartenleitern zu betreuen.
  7. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Frauen wahrzunehmen.
  8. Der Pressewart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln und Bekanntmachungen zu erledigen.
  9. Die Spartenleiter bearbeiten alle fachlichen Sportangelegenheiten und führen die Oberaufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ihrer Sparte. Sie haben die vom zuständigen übergeordneten Fachverband gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen und in der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht vorzulegen. Sie sind ferner dafür verantwortlich, dass Sportgeräte und Ausrüstung in gebrauchsfähigem Zustand sind.

§17 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils drei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet. Die Kassenprüfer sind zu weiteren Prüfungen berechtigt. Ein Kassenprüfer scheidet turnusgemäß alle drei Jahre aus, eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

§18 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheiten gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl beantragt ist.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein  Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§20 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse aus der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

Allgemeine Bemerkung zu Satzung

Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde im Text an einzelnen Stellen ausschließlich die männliche Form gewählt. Natürlich beziehen sich die Texte auf Angehörige aller Geschlechter.

Stand: 06.05.2022